Allgemeines, Geltungsbereich, Begriffsbestimmung
Für alle Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen; abweichende oder uns ungünstige ergänzende Bedingungen des Bestellers werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir diesen nicht gesondert widersprechen.
Der Vertragsinhalt richtet sich nach den schriftlichen Vereinbarungen. Weitere Vereinbarungen sind nicht getroffen. Vertragsänderungen oder Ergänzungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
"Ware" im Sinne dieses Vertrages sind alle vertragsgemäß dem Besteller zu überlassende Gegenstände einschließlich Software, auch soweit sie unkörperlich, z.B. durch elektronische Übertragungsmittel zur Verfügung gestellt werden.
Angebote
Unsere Angebote sind, auch wenn sie auf Anfrage des Bestellers abgegeben werden, freibleibend. Bestellungen sind für uns verbindlich, soweit wir sie bestätigen oder ihnen durch Versendung der Ware nachkommen. Vertragsänderungen oder Vertragsergänzungen bedürfen der Schriftform. Für Umfang, Art und Zeitpunkt der Lieferung ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend.
Wir behalten uns Konstruktionsänderungen vor. Unsere Kataloge werden ständig bearbeitet. Darin enthaltene Abbildungen und Zeichnungen sind unverbindlich und haben keinen Zusicherungscharakter.
An allen dem Besteller überlassenen Unterlagen, insbesondere Datenträgern, Dokumentationen, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen behalten wir uns Eigentums und Urheberrechte vor; sie dürfen nicht für andere als vertragsgemäße Zwecke benutzt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind uns unverzüglich frei Haus zurückzugeben, wenn der Vertrag beendet oder soweit der vertragliche Nutzungszweck erfüllt ist.
Gehört zum Liefer- und Leistungsumfang auch Software, so bleiben bei dieser alle Rechte, insbesondere das Urheberrecht bei uns. Der Käufer erhält lediglich das Recht, die Software ohne gesonderte weitere Berechnung auf einem Computersystem an einem Ort zu nutzen. Abweichungen von dieser Regelung werden durch den jeweiligen Softwarelizenzvertrag bestimmt. Der Käufer hat ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht das Recht, die Software zu vervielfältigen, zu ändern oder einem nicht autorisierten Dritten zugänglich zu machen oder zu übertragen.
Sofern eine Installation durch uns vorgenommen wird, gehen die Kosten zu Lasten des Käufers. Für die Installationsarbeiten werden die jeweils gültigen Sätze verrechnet mit den jeweils gültigen Sätzen für Überstunden, Wochenend-, Nacht- und Feiertagsarbeit. Vergütung für Auslagen von Reise, Verpflegung, Unterkunft, Telefonspesen sowie Transport der Installationshilfen werden gesondert berechnet.
Sofern bei Softwarelieferungen diese eine Lizenzvereinbarung enthält, wird diese mit Annahme der Ware vertragsrechtlich gültig. Widerspricht der Käufer den Lizenzvereinbarungen, so ist die Ware frei Haus an uns zurückzuliefern.
Beschaffenheit der Waren oder Leistungen
Wir behalten uns bis zur Lieferung handelsübliche technische Änderungen, insbesondere Verbesserungen vor, wenn hierdurch nur unwesentliche Änderungen in der Beschaffenheit eintreten und der Besteller nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.
Wird Ware aufgrund von Vorgaben des Bestellers erstellt oder verändert so sind wir ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, diese Vorgaben zu überprüfen. Dem Besteller stehen keine Ansprüche wegen Mängeln zu, die auf diese Vorgaben oder vom Besteller verwendete von Dritten gelieferte Hard- oder Software zurückzuführen sind.
Ergänzende Bestimmungen zur Beschaffenheit von Software
Vertragsgegenständliche Software ist, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird, Standardsoftware, die nicht individuell für die Bedürfnisse des Bestellers hergestellt worden ist. Lieferverträge über Software sind daher Kaufverträge. Die Parteien stimmen darin überein, dass es nach dem Stand der Technik unmöglich ist, Standardsoftware fehlerfrei für alle Anwendungsbedingungen zu entwickeln.
Sind wir zur Installation von Software verpflichtet, so sorgt der Besteller dafür, dass die ihm mitgeteilten Anforderungen an Hardware und die sonstige Umgebung, insbesondere der Anschluss an das Computernetz einschließlich aller Verkabelungen vor Installation erfüllt sind.
Während Testbetrieben und während der Installation wird der Kunde die Anwesenheit kompetenter und geschulter Mitarbeiter sicherstellen und andere Arbeiten mit der Computeranlage erforderlichenfalls einstellen. Er wird vor jeder Installation für die Sicherung aller seiner Daten sorgen.
Preise
Die angegebenen Preise verstehen sich netto zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie Verpackungs- und Frachtspesen. Die Mehrwertsteuer wird separat ausgewiesen. Eine Transportversicherung ist nicht enthalten. Dienstleistungen werden, soweit kein Festpreis vereinbart wurde, nach der bei Auftragsannahme jeweils gültigen Preisliste vergütet.
Es gelten die Preise gemäß unserer allgemeinen Preislisten zum Zeitpunkt der Bestellung. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
Wir sind an die angegebenen Preise nicht gebunden, wenn eine längere Lieferfrist als vier Monate ab schriftlicher Auftragsbestätigung vereinbart ist. In diesem Fall werden die im Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise berechnet.
Lieferung und Annahme
Die Lieferfrist beginnt mit der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Einzelheiten der Auftragsausführung, sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Vorauszahlung oder Materialbereitstellung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist oder die Versandbereitschaft, falls die Absendung ohne unser Verschulden nicht erfolgt, mitgeteilt ist.
Höhere Gewalt und andere von uns nicht verschuldete Ereignisse, die eine reibungslose Abwicklung des Auftrages in Frage stellen können, insbesondere Lieferverzögerungen seitens unserer Lieferanten, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Werkstoff oder Energiemangel, berechtigen uns, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferung hinauszuschieben, ohne das dem Besteller hieraus Ersatzansprüche erwachsen. Der Besteller kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist den Vertrag erfüllen wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Die vorbezeichneten Ereignisse oder Umstände sind von uns auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines vorliegenden Lieferverzuges eintreten.
Im Falle eines durch uns verschuldeten Lieferverzuges ist uns eine angemessene Nachfrist einzuräumen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Besteller insoweit vom Auftrag zurücktreten, sofern die Ware nicht bis zum Ablauf der Frist versandbereit gemeldet oder ausgeliefert ist.
Wenn dem Besteller wegen unseres Verzuges Schaden entsteht, ist er berechtigt, Entschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 1%, jedoch im ganzen max. 5% vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung stehen dem Besteller nur zu, wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits beruht. Dies gilt nicht, soweit ein Fixgeschäft vorliegt.
Lieferfristen und -pflichten ruhen, solange der Besteller mit der Annahme oder sonstigen Verpflichtungen in Verzug ist oder sein von uns gewährtes Kreditlimit überschritten hat. Unsere Rechte aus dem Verzug des Bestellers werden dadurch nicht berührt.
Die ursprünglich vereinbarte Lieferfrist ist aufgehoben, wenn die Bestellung geändert wird.
Kommt der Besteller in Annahmeverzug, oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
Versand und Gefahrübergang
Der Versand erfolgt grundsätzlich auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, wenn die Ware unsere Räume verlässt oder dem Besteller Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
Verpackung, Versandart und Versandweg wählen wir. Mehrkosten für Sonderwünsche des Bestellers gehen zu seinen Lasten. Wir übernehmen keine Verpflichtung für den billigsten Versand.
Zahlung
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank per anno zu fordern, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Rechtsverhältnis beruht.
Zahlungen werden grundsätzlich auf die älteste fällige Rechnung verrechnet. Der Besteller ist, solange eine ältere Rechnung offen steht, nicht berechtigt, bei der Bezahlung späterer Rechnungen Skonto zu beanspruchen.
Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. Wir sind dann berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadensersatz zu verlangen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Bestellers verlangen. Der Besteller ermächtigt uns schon jetzt, in den o.g. Fällen seinen Betrieb zu betreten und die gelieferte Ware wegzunehmen.
Wir sind berechtigt, unsere Forderungen abzutreten.
Anspruchsgefährdung
Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, so ist der Besteller auch bei sonst fehlender Vorleistungspflicht zur Vorleistung verpflichtet, wenn unsere vertragliche Pflicht in einer Werkleistung, Dienstleistung oder Lieferung einer für den Besteller zu beschaffenden, nicht jederzeit anderweitig absetzbaren (gängigen) Ware besteht.
Ist Ratenzahlung vereinbart, so tritt die Fälligkeit der gesamten Restforderung ein, wenn der Besteller sich mit mindestens zwei aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise im Verzug befindet. Stundungsabreden werden unwirksam, wenn der Besteller mit einer Leistung in Verzug gerät oder die Voraussetzungen des § 321 BGB im Hinblick auf eine Forderung eintreten.
Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
Bei Verbindungen und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt diese unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Absatzes 10.1. Wir nehmen die Übertragung an.
Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen Geschäftsbedingungen, die einen diesen Bestimmungen entsprechenden umfassenden Eigentumsvorbehalt beinhalten, und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den Absätzen 10.4. bis 10.6. auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt, insbesondere gilt die Berechtigung zur Verfügung über die Vorbehaltsware ohne weiteres als widerrufen, wenn über das Vermögen des Bestellers ein Konkurs oder Vergleichsverfahren beantragt oder die Liquidation eingeleitet wird.
Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung, wie die Vorbehaltsware. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Absatz 10.2. haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werks- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so gelten für die Forderung aus diesem Vertrage die Absätze 10.4. und 10.5. entsprechend.
Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung gem. den Absätzen 10.3., 10.5. und 10.6. bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur in den Fällen des Absatzes 10.3. Gebrauch machen. Zur anderweitigen Abtretung der Forderungen ist der Besteller in keinem Falle befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten, sofern wir das nicht selbst tun, und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nicht gestattet.
Unser Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller Forderungen das Eigentum an der Vorbehaltsware ohne weiteres auf den Besteller übergeht und ihm die abgetretenen Forderungen uneingeschränkt zustehen. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20%, sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Für die Bewertung der Sicherheiten ist deren realisierbarer Wert als Sicherungswert maßgebend.
Von einer Pfändung oder jeder anderen Gefährdung oder Beeinträchtigung unserer Eigentums- und Forderungsrechte durch Dritte, hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der Pfändungsprotokolle oder sonstiger Unterlagen zu benachrichtigen und seinerseits alles zu tun, um unsere Rechte zu wahren.
Wir sind jederzeit berechtigt, das Lager und die Geschäftsräume des Bestellers zu betreten, um die Vorbehaltsware wegzuschaffen, auszusondern oder zu kennzeichnen. Auf Verlangen hat uns der Besteller alle zweckdienlichen Auskünfte über die Vorbehaltsware zu erteilen und erforderliche Belege herauszugeben. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zu unseren Gunsten umfassend zu versichern und uns die Versicherung auf Verlangen nachzuweisen. Er tritt alle sich hieraus ergebenden Versicherungsansprüche schon jetzt an uns ab; wir nehmen die Abtretung an.
Die Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Das Recht des Bestellers zum Besitz der Vorbehaltsware erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag nicht erfüllt. Wir sind dann berechtigt, die Vorbehaltsware selbst in Besitz zu nehmen und sie, unbeschadet der Zahlung und sonstigen Verpflichtungen des Bestellers uns gegenüber, durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös wird dem Besteller nach Abzug der Kosten auf seine Verbindlichkeiten angerechnet. Ein etwaiger Überschuss ist ihm auszuzahlen.
Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hierbei die Mitwirkung des Bestellers erforderlich, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.
Gewährleistung
Bei Mängeln der Liefergegenstände sind wir innerhalb einer Gewährleistungsfrist von 12 Monaten bei Hardware und 6 Monaten bei Software, jeweils gerechnet ab Gefahrübergang, nach unserer Wahl, zur Beseitigung der Mängel oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet, die zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Liefergegenstände an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurden. Defekte Geräte werden ausschließlich bei uns repariert. Der Kunde sendet uns zu diesem Zweck das Gerät per Post oder Paketdienst zu. Sollten Gerätereparaturen vor Ort beim Kunden verlangt werden, werden die Mehrkosten (wie z.B. Fahrtgeld, Fahrtzeit, Spesen, Übernachtungen, Überstundenzuschläge) in Rechnung gestellt
Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller uns die nach unserem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. Auf ersetzte Teile gewähren wir eine Garantie von 6 Monaten.
Wenn die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung fehlschlägt, wir eine uns hierzu gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lassen, ohne neu zu liefern oder den Mangel zu beheben, oder wenn die Nachbesserung oder Neulieferung unmöglich ist oder von uns verweigert wird, so hat der Besteller das Recht zum Rücktritt oder zur Minderung ebenso wie bei Unvermögen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch uns.
Jede Gewährleistungsverpflichtung erlischt, wenn ohne unsere Genehmigung an den mangelhaften Waren Reparaturen oder sonstige Arbeiten ausgeführt werden.
Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung und nicht auf Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, usw., sowie solcher Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
Der Anspruch auf Gewährleistung kann ohne unsere Zustimmung nicht auf Dritte übertragen werden.
Bei seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß vorgenommenen Änderungen und Instandsetzungsarbeiten, haften wir für die daraus entstehenden Folgen nicht.
Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen, es sei denn, dass die Befriedigung aus dem abgetretenen Recht fehlschlägt oder der abgetretene Anspruch aus anderen Gründen nicht durchgesetzt werden kann.
Weitergehende Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchen Rechtsgründen gegen uns, sind, soweit nachstehend nichts anderes geregelt ist, ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstehen und/oder bestehen (z.B. entgangener Gewinn, Folgeschäden, sonstige Vermögensschaden); diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit wir aufgrund Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder in Fällen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend haften. Haben wir wesentliche Vertragspflichten fahrlässig, aber nicht grob fahrlässig verletzt, beschränkt sich unsere Haftung auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten bei Lieferung anderer als der vertragsmäßigen Ware entsprechend.
Die Gewährleistungsrechte des Bestellers bestehen dann, wenn er seinen gem. §377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten uns gegenüber ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Bei Transportschäden ist uns vom Besteller eine bahn- oder postseitige Schadensfeststellung oder eine solche des Transporteurs zu beschaffen.
Mängel eines Teils der gelieferten Waren berechtigen den Besteller nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Besteller kein Interesse hat.
Für alle Ansprüche, die dem Lizenznehmer durch die Nutzung von Programmen des Lizenzgebers entstehen, wird die vertragliche und deliktische Haftung des Lizenzgebers für Vermögensschäden, mit Ausnahme von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, ausgeschlossen. Aufgrund der Vielzahl in der Praxis auftretender Daten- und Bedienungskonstellationen, sowie von Bedienungsfehlern, kann die völlige Mängelfreiheit der Programme nicht zugesichert, sowie ein Datenverlust nicht ausgeschlossen werden. Der Lizenznehmer muss dafür Sorge tragen, dass durch regelmäßige, möglichst tägliche Datensicherung und die Verwahrung der Buchungsunterlagen eine einfache Rekonstruktion ggf. verlorengegangener Daten möglich ist. Programmmängel müssen schriftlich mitgeteilt und so konkret beschrieben werden, dass die Rekonstruktion des fehlerhaften Programmablaufs möglich ist.
Haftungsbegrenzung, Schadenersatzansprüche, Ersatz vergeblicher Aufwendungen
Haftungsbegrenzung dem Grunde nach: Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen Pflichtverletzungen oder wenn die fällige Leistung von uns nicht oder nicht wie geschuldet erbracht wird, wegen Verzugs oder bei Mängeln stehen dem Besteller nur zu für
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf unserer mindestens fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen und,
sonstige Schäden, die auf einer mindestens grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer mindestens grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen oder auf der mindestens fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) unsererseits oder einer mindestens fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Haftungsbegrenzung der Höhe nach: Soweit unsere Haftung für einfache Fahrlässigkeit und unsere Haftung für grob fahrlässiges Verhalten unserer Erfüllungsgehilfen, die nicht gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte sind, nicht gemäß Absatz 12.1. ausgeschlossen ist, haften wir nur für den typischerweise bei Vertragsschluss zu erwartenden Schaden und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur bis zur Höhe des Erfüllungsinteresses. Für Datenverlust oder Beschädigung haften wir nur in Höhe der Kosten der Wiederherstellung bei Vorhandensein ordnungsgemäßer Sicherungskopien.
Haftung aus vorvertraglichen Schuldverhältnissen und geschäftlichen Kontakten: Die vorstehenden Absätze gelten auch für Schadensersatzansprüche des Bestellers aus Schuldverhältnissen, die durch Aufnahme von Vertragsverhandlungen, Anbahnung eines Vertrages oder ähnlichen geschäftlichen Kontakten entstehen. Kommt ein Vertrag zwischen uns und dem Besteller zustande, so gelten Schadensersatzansprüche des Bestellers als erlassen, die nicht nach den vorstehenden Bestimmungen bei bestehendem Vertrag begründet wären.
Ansprüche aus übergegangenem Recht: Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche, die der Besteller aus übergegangenem Recht geltend macht. Auf ausländisches Recht kann sich der Besteller nur berufen, soweit der Anspruch auch bei Anwendung der vorstehenden Bestimmungen und dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen begründet wäre.
Haftungsbeschränkung zugunsten Dritter: Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Ansprüche des Bestellers bei Mängeln (Sach- und Rechtsmängel)
Untersuchungs- und Rügeobliegenheit: Rechte des Bestellers wegen Sachmängeln stehen unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen Untersuchung und Rüge (§ 377 HGB).
Nacherfüllung: Wir sind berechtigt, einen Mangel nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) zu beseitigen. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Besteller den Kaufpreis mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten.
Verjährung von Ansprüchen wegen Mängeln, soweit nicht durch diese Bedingungen ausgeschlossen:
Die gesetzliche Verjährungsfrist gilt für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln und für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
Alle übrigen Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln, insbesondere auf Nacherfüllung, Ersatz von Aufwendungen bei Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung und Ersatz vergeblicher Aufwendungen verjähren innerhalb eines Jahres.
Das gleiche gilt für Ansprüche wegen Rechtsmängeln mit folgender Ausnahme: Ansprüche wegen eines Mangels, der in einem dinglichen Recht eines Dritten besteht, aufgrund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann verjähren innerhalb von 5 Jahren.
Mitwirkung des Bestellers bei Mängeln
Für eine etwaige Nachbesserung hat uns der Besteller die zur Fehlerdiagnose und Beseitigung nötigen Informationen notfalls auf Anfrage mitzuteilen und uns bei Nachbesserung per Datenfernübertragung oder Telefon einen geschulten und kompetenten Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen, der an der Nachbesserung mitwirkt. Bei einer Nacherfüllung vor Ort ist uns ungehinderter Zugang zu der mangelhaften Ware zu geben und erforderlichenfalls andere Arbeiten an der Hardware oder im Netz des Bestellers einzustellen.
Der Besteller ist verpflichtet, festgestellte Mängel möglichst detailliert und reproduzierbar anzuzeigen.
Nimmt uns der Besteller auf Nacherfüllung in Anspruch, und stellt sich heraus, dass ein Anspruch auf Nacherfüllung nicht besteht (z.B. Anwenderfehler, unsachgemäße Behandlung der Ware, Fehlen eines Mangels), so hat uns der Besteller alle im Zusammenhang mit der Überprüfung der Ware und der Nacherfüllung entstehenden Kosten zu ersetzen, es sei denn er hat er unsere Inanspruchnahme nicht zu vertreten.
Wird der Besteller wegen der Verletzung von Rechten Dritter oder auf Unterlassung der Weiterbenutzung des Liefergegenstandes in Anspruch genommen, so hat er uns hierüber unverzüglich zu informieren.
Geheimhaltung
Beide Parteien sind verpflichtet, alle im Rahmen der Vertragsdurchführung bekannt werdenden Geschäfts und Betriebsgeheimnisse der anderen Partei sowie alle nicht offenkundigen Informationen über die andere Partei geheim zu halten.
Datenschutz
Der Kunde ermächtigt uns, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über ihn im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes § 26 BDSG zu verarbeiten, zu speichern und auszuwerten.
Erfüllungsort, Rechtswahl, Vertragssprache, Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist Fulda und zwar auch im Wechsel und Scheckprozess. Wir sind auch berechtigt, den Besteller an seinem allg. Gerichtsstand zu verklagen.
Diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem materiellen deutschen Recht. Deutsches Recht findet auch bei der Lieferung an ausländische Abnehmer uneingeschränkte Anwendung. Die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.
Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Sitz unseres Unternehmens, wobei wir jedoch berechtigt sind, den Besteller an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. Gegenüber allen anderen Bestellers wird unser Sitz als Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten für den Fall vereinbart, dass die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus Deutschland verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Die Unwirksamkeit von Bestimmungen in diesen Vertragsbedingungen oder einer sonst zwischen den Parteien vereinbarter Bestimmung hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstiger Vereinbarungen. Die Parteien sind bei sonst zwischen den Parteien vereinbarten Bestimmungen verpflichtet an die Stelle der unwirksamen Bestimmungen solche wirksamen Bestimmungen zu setzen, die dem Sinn der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommen.
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Stand 08/2010